Scheidungsklage und Einvernehmliche Scheidung
Eine Ehe wird auf Grund einer Scheidungsklage (streitige Scheidung) oder eines gemeinsamen Antrages der Ehegatten auf Einvernehmliche Scheidung geschieden.
Im Falle einer Scheidungsklage fällt das Gericht ein Urteil, bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Beschluss, mit dem ausgesprochen wird, dass die Ehe als aufgelöst gilt.
Zuständig für ein Scheidungsverfahren ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz haben.
Eine Scheidungsklage kann dann erfolgreich erhoben werden, wenn der andere Ehegatte einen Scheidungsgrund gesetzt hat oder, wenn die Ehegatten bereits seit 3 Jahren getrennt leben und es für den scheidungswilligen Ehepartner nicht mehr zumutbar ist, verheiratet zu bleiben. Nach einer Trennung von 6 Jahren kann immer eine Scheidungsklage erhoben werden, ohne dass es zu einer Interessenabwägung kommt.
p>Eine Scheidungsklage kann nicht erhoben werden, wenn man bloß der Meinung ist, den anderen Ehepartner nicht mehr zu lieben. In so einem Fall sieht der Gesetzgeber nur die einvernehmliche Scheidung vor. Für diese bedarf es der Zustimmung und Antragstellung beider Eheleute.
Wenn einer Scheidungsklage durch das Gericht stattgegeben wird, gilt die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles als aufgelöst. In diesem Urteil spricht das Gericht auch aus, wer das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Möglich ist auch, dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass ein gleichteiliges Verschulden vorliegt. Wesentlich ist der Ausspruch für einen allfälligen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten.
Im Anschluss an ein Scheidungsverfahren besteht innerhalb einer Frist von einem Jahr die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens bei Gericht zu stellen, wenn sich die Geschiedenen nicht einigen können, wie das gemeinsame Vermögen (und die Schulden) aufgeteilt werden sollen.
Dies unterscheidet das Verfahren für eine Einvernehmliche Scheidung. Eine solche kann nur dann vom Gericht ausgesprochen werden, wenn sich die Ehegatten bereits zuvor über alle Scheidungsfolgen geeinigt haben. Dies sind im wesentlichen die Vermögensaufteilung, der Unterhalt und die Obsorge für allenfalls vorhandene gemeinsame Kinder.
Dem Gericht ist in der Scheidungsverhandlung eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung vorzulegen, die zu Protokoll genommen wird. Soweit diese Vereinbarung auch Regelungen über die Obsorge oder den Unterhalt für minderjährige Kinder enthält, prüft das Gericht die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung auf ihre Gesetzmäßigkeit und muss diese Regelungen gesondert pflegschaftsgerichtlich genehmigen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist die Verschuldensfrage im Grunde unerheblich. Ein Unterhaltsanspruch besteht für einen Ehegatten nur dann, wenn dieser in der Scheidungsfolgenvereinbarung vertraglich festgesetzt wurde.