Ehegattenunterhalt

Fotolia.deAbhängig vom Verschulden an der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich gilt, dass der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehepartner dem anderen Unterhalt zu bezahlen hat, wenn dieser nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt alleine zu bestreiten.

Die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts berechnet sich am Jahres-Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte ebenfalls ein eigenes Einkommen, ist dieses auch zu berücksichtigen und vom Unterhaltsbetrag abzuziehen. In der Praxis hat sich die Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach der Prozentsatzmethode etabliert. 

Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte haben für ein angemessenes Einkommen zu sorgen, soweit eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Anspannungsgrundsatz).

Die Unterhaltshöhe ist durch den Begriff der "Angemessenheit" definiert, er muss also zur Abdeckung der Lebensbedürfnisse geeignet sein. Die Grenzen der Unterhaltspflicht finden sich aber im Verbot der Gefährdung des eigenen Unterhalts des Zahlungspflichtigen.

 

Die Festlegung des Ehegattenunterhaltes

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben die Ehegatten die Frage des Unterhalts in der sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Es wird also vertraglich vereinbart, ob und wie viel Unterhalt zu bezhalen ist. 

Da es sich bei dem Scheidungsvergleich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, kann jede beliebige Vereinbarung getroffen werden.

Im Falle einer streitigen Scheidung auf Grund einer Scheidungsklage wir der Unterhalt, falls eine einvernehmliche Regelung nicht doch möglich ist, mit einer Unterhaltsklage bei Gericht geltend gemacht.